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Archiv für Juni, 2009

Mit dem 41. Strafrechtsänderungsgesetz zur Bekämpfung der
Computerkriminalität wurde § 202c in das Strafgesetzbuch eingefügt. Nach
Abs. 1 Nr. 2 dieser Vorschrift wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer eine Straftat nach § 202a
(Ausspähen von Daten) oder § 202b (Abfangen von Daten) vorbereitet,
indem er Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat
ist, herstellt, [...]

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