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Daten-Strafrecht: Begrifflichkeit

Ich verstehe unter dem Begriff “Daten-Strafrecht” ein weites Feld, das sich durch die Begriffe “Daten” und “Strafrecht” erschließt:

  1. “Daten”: Ich greife auf die weiteste Definition von “Daten” zurück. Daten sind alle codierbaren Informationen ausgenommen reine Gedanken. Es spielt also keine Rolle, ob die Informationen verkörpert sind oder nicht, womit nicht nur Computerprogramme sondern auch Urkunden erfasst werden. Das führt dann dazu, dass von der Datensabotage bis zur Urkundenfälschung Delikte erfasst sind – aus gutem Grund wie noch ausgeführt wird.
  2. “Strafrecht”: Auch den Begriff “Strafrecht” fasse ich weit. Dabei greife ich auf den Art. 6 EMRK zurück, der in ständiger Rechtsprechung des EGMR so ausgelegt wird, dass jede staatliche Sanktion als “Strafe” anzusehen ist. Somit werden auch Ordnungswidrigkeiten vom “Daten-Strafrecht” erfasst, mit der Folge, dass auch nur bußgeldbewährte Verstöße gegen das BDSG von diesem Rechtsgebiet erfasst sind. Was aber rausfällt sind zivilrechtliche Ausgleichsansprüche, also etwa die Störerhaftung.

Begründung des Rechtsgebietes

Es stellt sich die Frage, warum man überhaupt die Begrifflichkeit des “Daten-Strafrechts” nutzen sollte, um die vorhandenen Normen systematisch zu kategorisieren. Der Grund liegt vor allem in der überragenden Bedeutung des Themas und der Tatwerkzeuge: Ein Computer gehört heute faktisch zu jedem Haushalt. Der Großteil der Bundesbürger nutzt das Internet oder hat eigene Webseiten. Desktop-Publishing-Tools sind verbreitet und ermöglichen selbst Laien z.B. professionelle Fälschungen von Urkunden.
Das Internet ermöglicht den Austausch von Informationen in nie dagewesener Weise, was hinsichtlich der Beleidigung oder dem Datenschutz ganz neue Frage aufwirft. Einer breiten Masse von Bürgern wird erst heute möglich, in ebenfalls großer Masse Straftaten zu begehen, die in dieser Form vor 50 Jahren noch nur einer Minderheit vorbehalten waren. Hinzu kommt die Gefahr, quasi unbeabsichtigt eine Straftat zu begehen, speziell bei der Urkundenfälschung oder dem Datenschutz bemerkt man ein in breiter Masse fehlendes Rechtsbewusstsein.
Das Daten-Strafrecht ist letztlich als konsequente Ergänzung des technisierten Lebens zu verstehen: Bereits früh entstanden die Arbeitsfelder der “Daten-Sicherheit” und des “Daten-Schutzes”, so dass es der nächste Schritt sein muss, das “Daten-Strafrecht” terminologisch zu umranden.

Übersicht über das Daten-Strafrecht

Das Daten-Strafrecht teile ich auf oberster Ebene in zwei Kategorien:

  1. Delikte bei denen es schwerpunktmäßig um die Verarbeitung von Daten in irgendeiner Form geht (“Das was man mit den Daten macht ist das Problem”)
  2. Delikte bei denen es schwerpunktmäßig um den Inhalt von Daten geht (“Das was die Daten aussagen ist das Problem”)

Im Detail stelle ich die jeweils in Frage kommenden Delikte dann hier im Bereich “Daten-Strafrecht” dar.

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