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	<title>Internet-Strafrecht.com</title>
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	<description>Informationen rund um das Internet-Strafrecht</description>
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		<title>BGH bestätigt Urteil gegen Tauss</title>
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		<pubDate>Tue, 31 Aug 2010 11:47:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Ich hatte es schon vorab per Twitter prognostiziert, nun ist es eingetreten: Der Bundesgerichtshof (1 StR 414/10 ) hat heute verkündet, dass das vom ehemaligen Abgeordneten Tauss eingelegte Rechtsmittel gegen seine Verurteilung als &#8220;offensichtlich unbegründet&#8221; verworfen wurde. Bisher gibt es nur die Pressemitteilung beim BGH, bei einer offensichtlichen Unbegründetheit rechne ich aber nicht mit mehr [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ich hatte es schon vorab per Twitter prognostiziert, nun ist es eingetreten: Der Bundesgerichtshof (1 StR 414/10 ) hat heute verkündet, dass das vom ehemaligen Abgeordneten Tauss eingelegte Rechtsmittel gegen seine Verurteilung als &#8220;offensichtlich unbegründet&#8221; verworfen wurde. Bisher gibt es nur die <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2010&amp;Sort=3&amp;nr=53179&amp;pos=0&amp;anz=165" target="_blank">Pressemitteilung beim BGH</a>, bei einer offensichtlichen Unbegründetheit rechne ich aber nicht mit mehr Text in dem späteren Beschluss. Es gibt auch sonst nicht viel dazu zu schreiben: Die gesamte &#8220;Taktik&#8221; in dem Fall habe ich von Anfang an kritisiert und wenn das Rechtsmittel jetzt nicht dazu diente, den Weg zum BVerfG abzusichern und die Subsidiaritäts-Voraussetzungen zu erfüllen, war es eine ziemlich sinnfreie Aktion &#8211; nicht zuletzt, da es bei der öffentlichen Wahrnehmung nicht helfen wird, nun noch eine (m.E. vorhersehbare) BGH-Bestätigung einkassiert zu haben.</p>
<p>Ich bin gespannt, ob nun die Ankündigung folgt, zum BVerfG zu ziehen &#8211; konsequent wäre es zumindest. Dabei habe ich keine Zweifel, dass es auch vor dem BVerfG eine Absage gibt, freilich hoffe ich aber auf die (seltene) Gelegenheit, dass das BVerfG sich mit den &#8220;Rechten und Pflichten eines Abgeordneten&#8221; näher auseinandersetzt.</p>
<p><strong>Zum Thema:</strong></p>
<ul>
<li><a href="http://www.internet-strafrecht.com/?p=287" target="_blank">Rechte und Pflichten eines Abgeordneten &#8211; was darf er?</a></li>
<li><a href="http://www.heise.de/newsticker/meldung/Urteil-gegen-Joerg-Tauss-ist-rechtskraeftig-1069977.html" target="_blank">Artikel bei Heise</a></li>
<li><a href="http://www.internet-law.de/2010/08/revision-von-tauss-offensichtlich-unbegrundet.html" target="_blank">Kurze Anmerkung bei Stadler</a></li>
<li><a href="http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,714847,00.html" target="_blank">Artikel bei SPON</a></li>
</ul>
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		</item>
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		<title>Hinweis: Hankin9 nun kostenlos</title>
		<link>http://www.internet-strafrecht.com/hinweis-hankin9-nun-kostenlos/</link>
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		<pubDate>Wed, 14 Jul 2010 16:16:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Zeitschrift &#8220;Hakin9&#8243; widmet sich der IT-Sicherheit sowie rechtlicher Aspekte. Mit Freude wurde ich heute informiert, dass das Fach-Magazin (für das ich früher übrigens auch schon geschrieben habe) nunmehr als kostenlose Online-Variante zur Verfügung steht. Ich kann den Blick hinein empfehlen, im aktuellen Heft geht es u.a. um das Cloud-Computing sowie rechtliche Fragen der Spam-Filterung. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Zeitschrift &#8220;Hakin9&#8243; widmet sich der IT-Sicherheit sowie rechtlicher Aspekte. Mit Freude wurde ich heute informiert, dass das Fach-Magazin (für das ich früher übrigens auch schon geschrieben habe) nunmehr als kostenlose Online-Variante zur Verfügung steht. Ich kann den Blick hinein empfehlen, im aktuellen Heft geht es u.a. um das Cloud-Computing sowie rechtliche Fragen der Spam-Filterung. <a href="http://hakin9.org/de/magazine/1263-cloud-computing-ein-uberblick" target="_blank">Zu finden hier</a>.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Mintas in NJW zur Besitzerlangung beim Betrachten</title>
		<link>http://www.internet-strafrecht.com/mintas-in-njw-zur-besitzerlangung-beim-betrachten/</link>
		<comments>http://www.internet-strafrecht.com/mintas-in-njw-zur-besitzerlangung-beim-betrachten/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 30 Jun 2010 17:02:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urteilsanmerkung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Urteil des OLG Hamburg (2-27/09), dem zu Folge die Betrachtung von (verbotener) Pornographie am PC einem Besitz gleichsteht, wobei die Daten nur in den Arbeitsspeicher, nicht in den (Browser-)Cache geladen wurden, sorgte für viel Kritik. Ich selbst hatte das Urteil hier analysiert. Nunmehr befindet sich in der aktuellen NJW (26/2010, ab Seite 1897) eine [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Urteil des OLG Hamburg (2-27/09), dem zu Folge die Betrachtung von (verbotener) Pornographie am PC einem Besitz gleichsteht, wobei die Daten nur in den Arbeitsspeicher, nicht in den (Browser-)Cache geladen wurden, sorgte für viel Kritik. <a href="http://www.internet-strafrecht.com/besteht-besitz-an-daten-die-nur-in-den-arbeitsspeicher-geladen-werden/">Ich selbst hatte das Urteil hier analysiert</a>.</p>
<p>Nunmehr befindet sich in der aktuellen NJW (26/2010, ab Seite 1897) eine Anmerkung von RAin Laila Mintas zu diesem Urteil. Die Anmerkung ist relativ kurz, aber inhaltlich treffend, wobei es letztlich &#8211; wenig überraschend &#8211; in der auch schon bei zu lesenden Einschätzung mündet: Das OLG HH begibt sich auf den Weg durch die Hintertüre, um letztlich ein Verhalten zu bestrafen, das laut Gesetz nicht unter Strafe steht. Es ist, so auch Mintas, Aufgabe des Gesetzgebers, Straftatbestände zu schaffen &#8211; h das Verbot der Analogie im Strafrecht wurde hier verletzt.</p>
<p><em>Anmerkung: Eigentlich ist der Sachverhalt ein Parade-Fall für den EGMR mit seinem sehr weiten Verständnis des Straf-Begriffs. Mir ist zur Zeit nicht bekannt, welche weiteren Schritte geplant sind &#8211; oder ob überhaupt.</em></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>&#8220;Pflichten&#8221; nach §184b V StGB: Was darf ein Bundestagsabgeordneter?</title>
		<link>http://www.internet-strafrecht.com/pflichten-nach-%c2%a7184b-v-stgb-was-darf-ein-bundestagsabgeordneter/</link>
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		<pubDate>Fri, 28 May 2010 17:52:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urteilsanmerkung]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Fall von Jörg Tauss ging und geht heute durch die Presse, ich denke, ich muss ihn insofern nicht kommentieren oder erläutern, ansonsten kann man sich hier bei Heise einlesen. Ich fand dabei den Gedanken des ehemaligen Bundestagsabgeordneten, sich auf §184b V StGB zu berufen, gar nicht schlecht. Dieser lautet: Die Absätze 2 und 4 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Fall von Jörg Tauss ging und geht heute durch die Presse, ich denke, ich muss ihn insofern nicht kommentieren oder erläutern, <a href="http://www.heise.de/newsticker/meldung/Tauss-zu-Bewaehrungsstrafe-verurteilt-3-Update-1010139.html" target="_blank">ansonsten kann man sich hier bei Heise einlesen</a>. Ich fand dabei den Gedanken des ehemaligen Bundestagsabgeordneten, sich auf §<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/184b.html" title="&sect; 184b StGB: Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften">184b</a> V StGB zu berufen, gar nicht schlecht. Dieser lautet:</p>
<blockquote><p>Die Absätze 2 und 4 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen.</p></blockquote>
<p>Die Idee dabei: Als Bundestagsabgeordneter gibt es eine Pflicht &#8211; besonders in bestimmten Positionen, hier: Medienpolitischer Sprecher &#8211; sich selbstständig mit relevanten Themen auseinander zu setzen. Das <a href="http://www.landgericht-karlsruhe.de/servlet/PB/menu/1254838/index.html?ROOT=1160451">Landgericht Karlsruhe quittiert dies</a> im vorliegenden Fall so:</p>
<blockquote><p>Dem folgte die Kammer nicht. Nach Auffassung der Kammer war die Vorschrift des § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/184b.html" title="&sect; 184b StGB: Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften">184b</a> Abs. 5 StGB, die zur Straflosigkeit von Verhaltensweisen wie den angeklagten führt, wenn die Handlungen der Erfüllung dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen, im vorliegenden Fall schon deshalb nicht anwendbar, weil ein Bundestagsabgeordneter nicht zu dem durch die Vorschrift privilegierten Personenkreis zu zählen ist und es ihm schon gar nicht obliegt, &#8211; so die anfängliche Einlassung des Angeklagten &#8211; einen Kinderpornoring zu „sprengen“.</p></blockquote>
<p>Ich bin geneigt dem zuzustimmen und möchte es ganz kurz erläutern.</p>
<p><em>Hinweis: Es geht hier alleine um eine grobe Betrachtung der Frage, ob sich ein Bundestagsabgeordneter bei eigenen Recherchen auf den §<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/184b.html" title="&sect; 184b StGB: Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften">184b</a> V StGB berufen kann. Es geht hier nicht um politische oder tatsächliche Überlegungen. Ich habe auch keinerlei Interesse an Diskussionen zur Frage, ob man nun mehr privates oder berufliches Interesse bei Tauss sieht. </em></p>
<p><span id="more-287"></span></p>
<p>Zuerst einmal vorweg: Literatur zum §<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/184b.html" title="&sect; 184b StGB: Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften">184b</a> V StGB finde ich kaum, meistens nur allgemeine Ausführungen. Selbst der systematische Kommentar zum StGB, der selbst trivialste Dinge ellenlang ausführt, bietet hier nur einen Satz, der sich im Wesentlichen in einer Wiederholung des Gesetzestextes darstellt. Gefragt ist also die eigene Argumentation.</p>
<p>Die fällt aber auch kaum schwer, wenn man lebensnah und sprachlich genau arbeitet: Der §<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/184b.html" title="&sect; 184b StGB: Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften">184b</a> V StGB spricht von &#8220;dienstlichen oder beruflichen Pflichten&#8221;. Wer im Berufsleben steht weiß dabei, dass &#8220;Pflichten&#8221; zwar mit dem Job einhergehen, allerdings &#8220;von oben&#8221;, also etwa vom Chef oder durch Aufsichtsbehörden, definiert werden. Dies ist auch sprachlich der Unterschied zwischen einer &#8220;Pflicht&#8221; und einem &#8220;Recht&#8221;: Es ist das zwingende &#8220;muss&#8221;, das einem auferlegt wird.</p>
<p>Eine solche berufliche Pflicht gibt es aber für Abgeordnete nicht. Eine solche hat Tauss meines Wissens auch nicht angeführt (konnte es mangels Existenz auch nicht), sondern meinte, er &#8220;musste&#8221; dies tun, um seinen Aufgaben gerecht werden zu können. Zwischen dem selbst auferlegten &#8220;müssen&#8221; und dem von außen auferlegten (und mit Sanktionen bei Nichtbefolgung einhergehenden!) &#8220;müssen&#8221; liegen aber erhebliche Unterschiede.</p>
<p>Es ist an dieser Stelle ausgerechnet der Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/38.html">38</a> I GG, der hier Tauss in seiner Argumentation behindert, wenn dort zu Bundestagsabgeordneten steht:</p>
<blockquote><p><em>Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht  gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.</em></p></blockquote>
<p>Anders ausgedrückt: Es gibt gerade keine Pflichten für Bundestagsabgeordnete im Rahmen der Ausübung ihres Mandates. Als Tauss meinte, er &#8220;musste&#8221; dies tun, hat er bei lebensnaher Betrachtung dann auch keine Pflicht, sondern vielmehr ein Recht angeführt. Das Recht, sich selbst einen Zwang aufzuerlegen und damit privilegiert zu werden. Ein Recht ist aber, schon begrifflich, niemals eine Pflicht.</p>
<p>Das kann man auch &#8211; anders beleuchtet &#8211; nochmals hervorheben: Auf der Webseite von Tauss ist zu lesen, &#8220;warum es notwendig für Bundestagsabgeordnete ist, zu recherchieren&#8221;. Auch hier merkt man, dass es nicht um eine &#8220;Pflicht&#8221; geht, sondern um eine &#8220;Notwendigkeit&#8221;. Doch verbleibt ein Problem: Der Bundestag erlässt die Gesetze in Deutschland. Es wäre kein Problem für den Bundestag, eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zu schaffen, die in bestimmten Bereichen selbstständige Recherchen für ausgewählte Mitglieder des Bundestages zulässt. Die Tatsache, dass es solche Regeln für betreffende Mitglieder nicht gibt, spricht sehr stark dafür, dass man im Bundestag nicht die Notwendigkeit für entsprechende Regeln gesehen hat. Schon vor diesem Hintergrund kann es daher nicht möglich sein, dass &#8211; schon willkürlich &#8211; einzelne Mitglieder entscheiden können, wann eine (selbst auferlegte und strafrechtlich privilegierende) Pflicht im Rahmen des §<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/184b.html" title="&sect; 184b StGB: Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften">184b</a> V StGB bestehen soll und wann nicht.</p>
<p><em>Im Ergebnis ist somit für mich, hier nur ganz kurz dargestellt, der Begriff der &#8220;Pflicht&#8221; &#8211; wie ihn §<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/184b.html" title="&sect; 184b StGB: Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften">184b</a> V StGB nutzt &#8211; für einen Bundestagsabgeordneten gar nicht zu erfüllen. Laut aktuellen Presseberichten, wird übrigens die Revision angestrebt &#8211; ich bezweifle, dass dies eine kluge Entscheidung ist. </em></p>
<p><em>Hinweis: Die Frage, ob man z.B. die Polizei &#8220;hinzuzieht&#8221; bei solchen &#8220;Ermittlungen&#8221; ist dabei auch materiell-rechtlich nicht ohne Bedeutung &#8211; je nach Vorgehen kann hier, durch die Zusammenarbeit mit den Behörden, die Rechtswidrigkeit entfallen. Im Detail habe ich das hier nicht mehr vertieft, da es im vorliegenden Fall ja keine Rolle gespielt hat. Gleichsam ist es von Bedeutung bei der Feststellung der &#8220;Pflichten&#8221;, ob der Arbeitgeber informiert wurde bzw. auf dessen Veranlassung hin gearbeitet wurde. Konkret ist an Journalisten zu denken &#8211; wer hier ohne konkreten Auftrag, ähnlich Tauss, auf vollkommen eigenen Füßen vorgeht, dürfte die Pflicht schwer begründen können. Der allgemeine Auftrag der Presse, die Öffentlichkeit zu informieren, dürfte hier vielleicht eine Rolle spielen &#8211; ist aber m.E. nur ein sehr schwaches Argument.<br />
</em></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Strafrechtliche Aspekte von Cloud-Computing</title>
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		<pubDate>Sun, 23 May 2010 10:22:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[cloud computing]]></category>
		<category><![CDATA[cloud storage]]></category>

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		<description><![CDATA[In der aktuellen Computer &#38; Recht (5/2010, S.345ff.) findet sich ein Beitrag von Marco Gercke zum Thema &#8220;Strafrechtliche und strafprozessuale Aspekte von Cloud Computing und Cloud Storage&#8221;. Ich selbst sträube mich ein wenig gegen eine gesonderte juristische Betrachtung des Begriffes &#8220;Cloud Computing&#8221;, da es sich für mich dabei vor allem um einen kosmetischen Begriff (ähnlich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In der aktuellen Computer &amp; Recht (5/2010, S.345ff.) findet sich ein Beitrag von Marco Gercke zum Thema &#8220;Strafrechtliche und strafprozessuale Aspekte von Cloud Computing und Cloud Storage&#8221;. Ich selbst sträube mich ein wenig gegen eine gesonderte juristische Betrachtung des Begriffes &#8220;Cloud Computing&#8221;, da es sich für mich dabei vor allem um einen kosmetischen Begriff (ähnlich &#8220;Web 2.0&#8243;) handelt, unter dem letztlich altbekannte technologische Ansätze zusammengefasst werden. Andererseits beschreibt das &#8220;Cloud Computing&#8221; ein Phänomen, mit dem ganz konkret rechtliche Fragen einhergehen, so dass es sicherlich für die meisten sinnvoll ist, anhand dieses Begriffs erst einmal den Problemkreis grob zu umschreiben.</p>
<p><span id="more-285"></span>Anders als der Aufsatz-Titel vermuten lässt, liegt der Schwerpunkt des Beitrags eindeutig im strafprozessualen Bereich, speziell bei den &#8220;Ermittlungsansätzen&#8221;. Fraglich ist dabei vor allem, wie nationale Strafverfolgungsbehörden Zugriff auf im Ausland, ggfs. verteilt auf mehrere Länder, abgelegte Daten nehmen können. Gercke kommt, richtigerweise, zu dem Ergebnis, dass es zur Zeit keine Möglichkeit für deutsche Strafverfolgungsbehörden gibt, unmittelbar auf Daten zuzugreifen, die außerhalb des Staatsgebiets gelagert sind. Insbesondere den §<a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/110.html">110</a> III StPO lehnt Gercke als Ermächtigungsnorm ab. Als Argumentation führt er hier Art. 19 II der Cybercrime-Konvention an, der er eine strikte Beschränkung auf das eigene Staatsgebiet entnimmt. Dies ist zwar nachvollziehbar, aber man wünscht sich, Gercke hätte hier ein paar Zeilen mehr geschrieben, um diesen Schluss auch wirklich darzulegen. Jedenfalls zwingend ist dieser Schluss nicht unbedingt, auch wenn ich gleichsam der Meinung bin, dass er sich geradezu aufdrängt.</p>
<p>Für die Praxis sieht Gercke drei Probleme:</p>
<ol>
<li>Es ist schon sehr schwierig, überhaupt einen Standort der Daten auszumachen</li>
<li>Bei verteilten Daten wird man sich fragen müssen, welche Ermittlungsbehörde überhaupt zuständig ist</li>
<li>Im Rahmen der Untersuchung der Beweismittel, die durch eine internationale Zusammenarbeit erlangt werden, bekommen Behörden im Regelfall nicht das Speichermedium (Festplatte etc.) sondern nur eine Kopie der Daten. Eine ernsthafte forensische Untersuchung wird hier schwierig sein.</li>
</ol>
<p>Letztlich kommt Gercke zu dem Schluss, dass der Fokus auf der Verbesserung internationaler Zusammenarbeit liegen muss. Die bisher existierenden Normen, speziell §<a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/110.html">110</a> III StPO ist wohl gemeint, sind eher Kosmetik.</p>
<p><em><strong>Links zum Thema:</strong></em></p>
<ul>
<li><a href="http://www.itlawcamp.de/?p=465" target="_blank">Beitrag von Jörg-Alexander Paul</a></li>
<li><a href="http://blog.beck.de/2009/07/21/cloud-computing-schwarze-loecher-im-it-rechtssystem" target="_blank">Dr. Axel Spieß zum Thema</a></li>
<li><a href="http://www.bundesrat.de/cln_051/nn_8336/SharedDocs/Drucksachen/2007/0601-700/666-07,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/666-07.pdf" target="_blank">Cybercrime-Konvention</a></li>
<li><a href="http://www.heise.de/newsticker/meldung/Cybercrime-Konvention-vorerst-noch-Papiertiger-110007.html" target="_blank">Heise.de: Cybercrime Konvention vorerst Papiertiger</a></li>
</ul>
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		</item>
		<item>
		<title>Kommentierung: §202b StGB</title>
		<link>http://www.internet-strafrecht.com/kommentierung-%c2%a7202b-stgb/</link>
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		<pubDate>Wed, 19 May 2010 20:24:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kommentierung]]></category>
		<category><![CDATA[abfangen von daten]]></category>
		<category><![CDATA[§202b StGB]]></category>

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		<description><![CDATA[Im Folgenden eine Kommentierung des §202b StGB. Ich hatte schon länger vor, hier auf der Seite schrittweise einen (kleinen) Online-Kommentar aufzubauen, der in den nächsten Jahren &#8220;wachsen&#8221; soll. Vor dem Hintergrund meiner Strafanzeige &#8220;gegen Google&#8221; möchte ich an dieser Stelle mit dem §202b StGB anfangen. Hinweis: Der Artikel wird schrittweise ausgebaut und um aktuelle Urteile [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Folgenden eine Kommentierung des §<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/202b.html" title="&sect; 202b StGB: Abfangen von Daten">202b</a> StGB. Ich hatte schon länger vor, hier auf der Seite schrittweise einen (kleinen) Online-Kommentar aufzubauen, der in den nächsten Jahren &#8220;wachsen&#8221; soll. Vor dem Hintergrund <a href="http://www.internet-strafrecht.com/strafanzeige-gegen-google-erstattet/" target="_blank">meiner Strafanzeige &#8220;gegen Google&#8221;</a> möchte ich an dieser Stelle mit dem §<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/202b.html" title="&sect; 202b StGB: Abfangen von Daten">202b</a> StGB anfangen.</p>
<p><em>Hinweis: Der Artikel wird schrittweise ausgebaut und um aktuelle Urteile / Aufsätze erweitert.</em></p>
<p><span id="more-277"></span></p>
<p>Der Wortlaut</p>
<blockquote><p><strong>§ 202b &#8211; Abfangen von Daten</strong></p>
<p>Wer unbefugt sich oder einem anderen unter Anwendung von technischen Mitteln nicht für ihn bestimmte Daten (§ 202a Abs. 2) aus einer nichtöffentlichen Datenübermittlung oder aus der elektromagnetischen Abstrahlung einer Datenverarbeitungsanlage verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.</p></blockquote>
<p>Die Norm ist noch recht jung, sie wurde 2007 im Rahmen des 41. StrÄndG geschaffen<sup class='footnote'><a href='#fn-277-1' id='fnref-277-1'>1</a></sup>. Rechtsprechung existiert de facto gar nicht<sup class='footnote'><a href='#fn-277-2' id='fnref-277-2'>2</a></sup>], im Wesentlichen gibt es nur Literatur, dabei vor allem in den StGB-Kommentaren, mit teilweise weit auseinander gehenden Ansichten.</p>
<p>Eine <strong>Analyse des Tatbestandes</strong> ergibt folgende Tatbestandsmerkmale:</p>
<ol>
<li>Daten aus (a) nichtöffentlicher Datenübermittlung oder (b) elektromagnetischer Abstrahlung</li>
<li>keine Bestimmung der Daten für den Täter</li>
<li>verschaffen der Daten durch den Täter</li>
<li>mittels technischer Mittel</li>
<li>Handeln des Täters ohne Befugnis</li>
<li>Vorsatz</li>
</ol>
<p>Gegenstand der Tat sind somit zuerst einmal <strong>Daten</strong>. Der Begriff der betroffenen Daten ist in §<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/202a.html" title="&sect; 202a StGB: Aussp&auml;hen von Daten">202a</a> II StGB eingeschränkt (und nicht etwa definiert)<sup class='footnote'><a href='#fn-277-3' id='fnref-277-3'>3</a></sup>:</p>
<blockquote><p>Daten [...] sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.</p></blockquote>
<p>Unter einem Datum ist jede Darstellung einer Information mit Hilfe von konventionell in ihrer Bedeutung festgelegten Zeichen zu verstehen<sup class='footnote'><a href='#fn-277-4' id='fnref-277-4'>4</a></sup>. Oder anders: Jede codierte Information ist ein Datum<sup class='footnote'><a href='#fn-277-5' id='fnref-277-5'>5</a></sup>.</p>
<p>Diese Daten können an erster Stelle aus einer <strong>nichtöffentlichen Datenübermittlung</strong> stammen.</p>
<p><em>Datenübermittlung</em> ist die Zeitspanne des Transports von Daten zwischen dem Absenden und dem Ankommen zwischen Sender und Empfänger<sup class='footnote'><a href='#fn-277-6' id='fnref-277-6'>6</a></sup>. Der Weg, ob leitungsgebunden oder via Funk, spielt keine Rolle<sup class='footnote'><a href='#fn-277-7' id='fnref-277-7'>7</a></sup>. Einzig eine postalische Übermittlung (etwa USB-Stick wird mit der Post verschickt, ist ausgenommen<sup class='footnote'><a href='#fn-277-7' id='fnref-277-7'>7</a></sup>. Sofern die Daten außerhalb der Übermittlung abgegriffen werden, sind sie nicht mehr nach §<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/202b.html" title="&sect; 202b StGB: Abfangen von Daten">202b</a> StGB geschützt<sup class='footnote'><a href='#fn-277-9' id='fnref-277-9'>9</a></sup>. Die Übertragung von Daten innerhalb von WLAN ist erfasst<sup class='footnote'><a href='#fn-277-10' id='fnref-277-10'>10</a></sup>, wobei der §<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/202b.html" title="&sect; 202b StGB: Abfangen von Daten">202b</a> StGB ausdrücklich &#8211; anders als der §<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/202a.html" title="&sect; 202a StGB: Aussp&auml;hen von Daten">202a</a> StGB &#8211; auf das Merkmal  der besonderen Sicherung verzichtet. Insofern spielt es bei WLAN für den §<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/202b.html" title="&sect; 202b StGB: Abfangen von Daten">202b</a> StGB keine Rolle, ob ein verschlüsseltes oder unverschlüsseltes WLAN betroffen ist<sup class='footnote'><a href='#fn-277-11' id='fnref-277-11'>11</a></sup>.</p>
<p>Die Datenübermittlung muss <em>nichtöffentlich</em> stattfinden. Hier gibt es nun zwei verschiedene Ansichten: Einmal, dass vom Zweck des Merkmals ,,nichto?ffentlich&#8221; her maßgeblich sein muss, ob der U?bermittler weiß oder zumindest wissen ko?nnte, dass Unbefugte die von ihm u?bersandten Daten voraussichtlich abfangen werden<sup class='footnote'><a href='#fn-277-12' id='fnref-277-12'>12</a></sup>.  In diesem Fall hat der Sender seine Daten zu verschlüsseln<sup class='footnote'><a href='#fn-277-13' id='fnref-277-13'>13</a></sup>. Diese Auffassung wirkt zwar lebensnah, ignoriert aber, dass der §<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/202b.html" title="&sect; 202b StGB: Abfangen von Daten">202b</a> StGB gerade keine besondere Sicherung verlangt &#8211; trotz der Nähe zum §<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/202a.html" title="&sect; 202a StGB: Aussp&auml;hen von Daten">202a</a> StGB, der diese vorsieht<sup class='footnote'><a href='#fn-277-14' id='fnref-277-14'>14</a></sup>.<br />
Wohl deswegen verlangt die wohl h.M.<sup class='footnote'><a href='#fn-277-15' id='fnref-277-15'>15</a></sup> den Übermittlungsvorgang und dessen Ausrichtung zu betrachten. Ein Übermittlungsvorgang, der sich an einen unbestimmten Personenkreis wendet, ist insofern öffentlich &#8211; eine direkte Kommunikation, die erkennbar nicht auf Dritte ausgerichtet ist, ist nicht-öffentlich. Somit ist letztlich die Übermittlung von Daten innerhalb eines WLAN-Intranets auch dann geschützt, wenn das WLAN nicht verschlüsselt ist<sup class='footnote'><a href='#fn-277-15' id='fnref-277-15'>15</a></sup>.<br />
Vermittelnd versuchte zumindest am Anfang eine dritte Ansicht<sup class='footnote'><a href='#fn-277-17' id='fnref-277-17'>17</a></sup> eine Lösung zu finden, in dem eine Verschlüsselung eines Funknetzes nicht als besondere Sicherung i.S.d §<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/202a.html" title="&sect; 202a StGB: Aussp&auml;hen von Daten">202a</a> StGB angesehen wurde, womit einer entsprechenden Forderung im Rahmen des §<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/202b.html" title="&sect; 202b StGB: Abfangen von Daten">202b</a> StGB nichts im Wege steht. Allerdings erscheint dieser Ansatz allzu willkürlich: Warum sollte gerade eine Maßnahme, deren einziger Sinn die Sicherung vor Zugriff durch Dritte ist, nicht als besondere Sicherung gesehen werden?</p>
<p>Bei der <strong>elektromagnetischen Abstrahlung</strong> als zweite Quelle der Daten ist es in der Literatur etwas schwierig. Meistens wird die Rekonstruktion von Daten genannt<sup class='footnote'><a href='#fn-277-18' id='fnref-277-18'>18</a></sup>. Zu denken ist aber auch an die Möglichkeit, auf einem (Röhren-)Monitor angezeigte Bilder mittels EM-Abstrahlung aus Entfernung &#8220;abzufangen&#8221;.</p>
<p>Weiterhin müssen die Daten <strong>nicht für den Täter bestimmt</strong> sein. Die Bestimmung der Daten obliegt der an den Daten berechtigten Person, dies wird der Erstabspeicherer bzw. Ersteinspeiser sein<sup class='footnote'><a href='#fn-277-19' id='fnref-277-19'>19</a></sup>. Tatbestandsausschliessend ist insofern alleine das Einverständnis des Rechteinhabers mit der Kenntnisnahme durch den Dritten<sup class='footnote'><a href='#fn-277-20' id='fnref-277-20'>20</a></sup>.</p>
<p>Ein <strong>Verschaffen </strong>liegt nicht schon vor, wenn nur die Möglichkeit des Zugriffs besteht<sup class='footnote'><a href='#fn-277-21' id='fnref-277-21'>21</a></sup>. Das Laden in den Arbeitsspeicher &#8211; etwa zur Anzeige auf dem Monitor &#8211; reicht aber aus, somit dann auch das direkte kopieren der Daten auf einen Datenträger<sup class='footnote'><a href='#fn-277-22' id='fnref-277-22'>22</a></sup>. Letztlich lassen sich zwei Alternativen des Verschaffens denken: Die Inbesitznahme und die Kenntnisnahme<sup class='footnote'><a href='#fn-277-23' id='fnref-277-23'>23</a></sup>. Inbesitznahme liegt vor, wenn die Daten z.B. kopiert wurden<sup class='footnote'><a href='#fn-277-23' id='fnref-277-23'>23</a></sup>. Eine Kenntnisnahme ist nicht nötig, muss aber möglich sein<sup class='footnote'><a href='#fn-277-23' id='fnref-277-23'>23</a></sup>. Bei der Kenntnisnahme muss der Ta?ter sich die Daten gerade in der Absicht verschafft haben, um die mit deren Hilfe ausgedru?ckten Informationen in Erfahrung zu bringen<sup class='footnote'><a href='#fn-277-26' id='fnref-277-26'>26</a></sup>.</p>
<p>Dass das Vorgehen des Täters <strong>mittels technischer Mittel </strong>erfolgen muss, erscheint zuerst zwingend und überrascht als explizite Erwähnung<sup class='footnote'><a href='#fn-277-27' id='fnref-277-27'>27</a></sup>. Allerdings muss hier ein Blick in die Gesetzesmaterialien<sup class='footnote'><a href='#fn-277-28' id='fnref-277-28'>28</a></sup> geworfen werden: Auch Software, Codes und Passwörter sollen als &#8220;technisches Mittel&#8221; gelten<sup class='footnote'><a href='#fn-277-29' id='fnref-277-29'>29</a></sup>. Dies hat zur Folge, dass schon das Aufspüren und Einloggen unverschlüsselter WLAN an dieser Stelle erfasst sein kann<sup class='footnote'><a href='#fn-277-30' id='fnref-277-30'>30</a></sup>.</p>
<p>Das <strong>unbefugte Handeln</strong> entfällt bei den bekannten Rechtfertigungsgründen, insbesondere ist hier an eine Einwilligung des Rechteinhabers zu denken<sup class='footnote'><a href='#fn-277-31' id='fnref-277-31'>31</a></sup>. Daneben dann an Ermächtigungsklauseln für Strafverfolgungsbehörden<sup class='footnote'><a href='#fn-277-32' id='fnref-277-32'>32</a></sup>.</p>
<p>Beim benötigten <strong>Vorsatz</strong> ist dolus eventualis ausreichend<sup class='footnote'><a href='#fn-277-33' id='fnref-277-33'>33</a></sup>. Ein zielgerichtetes Handeln ist also nicht nötig. Hat sich der Täter durch Kopieren Besitz an den Daten verschafft, so braucht sich sein Vorsatz nur auf die entstandene Kenntnisnahmemo?glichkeit, nicht auf die Kenntnisnahme der Daten selbst zu erstrecken<sup class='footnote'><a href='#fn-277-34' id='fnref-277-34'>34</a></sup>.</p>
<p><em><strong>Verhältnis zu anderen Normen</strong></em></p>
<ul>
<li>Der §<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/202b.html" title="&sect; 202b StGB: Abfangen von Daten">202b</a> StGB enthält eine Subsidiaritätsklausel. Insbesondere die §§<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/201.html" title="&sect; 201 StGB: Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes">201</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/202a.html" title="&sect; 202a StGB: Aussp&auml;hen von Daten">202a</a> StGB verdrängen den §<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/202b.html" title="&sect; 202b StGB: Abfangen von Daten">202b</a> StGB</li>
<li>Die §§<a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/89.html" title="&sect; 89 TKG: Abh&ouml;rverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Empfangsanlagen">89</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/148.html" title="&sect; 148 TKG: Strafvorschriften">148</a> TKG treten gegenüber §<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/202b.html" title="&sect; 202b StGB: Abfangen von Daten">202b</a> StGB zurück.</li>
</ul>
<p><em><strong>Urteile</strong></em></p>
<ul>
<li>Keine Urteile bisher bekannt</li>
</ul>
<p><em><strong>Aufsätze</strong></em></p>
<ul>
<li>Schumann in NStZ 2007, S.675ff.</li>
</ul>
<div class='footnotes'>
<div class='footnotedivider'></div>
<ol>
<li id='fn-277-1'>BGBl I 2007, S.1786; Dazu die BT-Drcks: 389/07; 676/06 und 16/5449, 16/3656 <span class='footnotereverse'><a href='#fnref-277-1'>&#8617;</a></span></li>
<li id='fn-277-2'>Gercke spricht in C&amp;R 5/2010, S.345, 346 zu Recht von &#8220;geringer praktischer Relevanz <span class='footnotereverse'><a href='#fnref-277-2'>&#8617;</a></span></li>
<li id='fn-277-3'>SK-StGB, §202a, Rn.3 <span class='footnotereverse'><a href='#fnref-277-3'>&#8617;</a></span></li>
<li id='fn-277-4'>SK-StGB, §202a, Rn.3 <span class='footnotereverse'><a href='#fnref-277-4'>&#8617;</a></span></li>
<li id='fn-277-5'>Etwas formeller im SK-StGB, §202b, Rn.3: &#8220;Unter einem Datum ist jede Darstellung einer Information mit Hilfe von konventionell in ihrer Bedeutung festgelegten Zeichen zu verstehen&#8221; <span class='footnotereverse'><a href='#fnref-277-5'>&#8617;</a></span></li>
<li id='fn-277-6'>SK-StGB, §202b, Rn.7 <span class='footnotereverse'><a href='#fnref-277-6'>&#8617;</a></span></li>
<li id='fn-277-7'>SK-StGB, §202b, Rn.7; Fischer, §202b, Rn.3 <span class='footnotereverse'><a href='#fnref-277-7'>&#8617;</a></span></li>
<li id='fn-277-8'>SK-StGB, §202b, Rn.7; Fischer, §202b, Rn.3 <span class='footnotereverse'><a href='#fnref-277-8'>&#8617;</a></span></li>
<li id='fn-277-9'>Fischer, §202b, Rn.3; Vorausgesetzt ist dann natürlich eine besondere Sicherung der Daten <span class='footnotereverse'><a href='#fnref-277-9'>&#8617;</a></span></li>
<li id='fn-277-10'>Fischer, §202b, Rn.3 <span class='footnotereverse'><a href='#fnref-277-10'>&#8617;</a></span></li>
<li id='fn-277-11'>Fischer, §202b, Rn.3 <span class='footnotereverse'><a href='#fnref-277-11'>&#8617;</a></span></li>
<li id='fn-277-12'>SK-StGB, §202b, Rn.8 <span class='footnotereverse'><a href='#fnref-277-12'>&#8617;</a></span></li>
<li id='fn-277-13'>SK-StGB, §202b, Rn.8 <span class='footnotereverse'><a href='#fnref-277-13'>&#8617;</a></span></li>
<li id='fn-277-14'>Siehe oben <span class='footnotereverse'><a href='#fnref-277-14'>&#8617;</a></span></li>
<li id='fn-277-15'>Fischer, §202b, Rn4 i.V.m §202 Rn.4 <span class='footnotereverse'><a href='#fnref-277-15'>&#8617;</a></span></li>
<li id='fn-277-16'>Fischer, §202b, Rn4 i.V.m §202 Rn.4 <span class='footnotereverse'><a href='#fnref-277-16'>&#8617;</a></span></li>
<li id='fn-277-17'>Schumann in NStZ 2007, S.675, 677 <span class='footnotereverse'><a href='#fnref-277-17'>&#8617;</a></span></li>
<li id='fn-277-18'>Sk-StGB, §202b, Rn.9 <span class='footnotereverse'><a href='#fnref-277-18'>&#8617;</a></span></li>
<li id='fn-277-19'>Fischer, §202a, Rn.7; SK-StGB, §202b, Rn.11 <span class='footnotereverse'><a href='#fnref-277-19'>&#8617;</a></span></li>
<li id='fn-277-20'>SK-StGB, §202b, Rn.11 <span class='footnotereverse'><a href='#fnref-277-20'>&#8617;</a></span></li>
<li id='fn-277-21'>Fischer, §202b, Rn.5 <span class='footnotereverse'><a href='#fnref-277-21'>&#8617;</a></span></li>
<li id='fn-277-22'>Fischer, §202b, Rn.5 <span class='footnotereverse'><a href='#fnref-277-22'>&#8617;</a></span></li>
<li id='fn-277-23'>Sk-StGB, §202b, Rn.5 <span class='footnotereverse'><a href='#fnref-277-23'>&#8617;</a></span></li>
<li id='fn-277-24'>Sk-StGB, §202b, Rn.5 <span class='footnotereverse'><a href='#fnref-277-24'>&#8617;</a></span></li>
<li id='fn-277-25'>Sk-StGB, §202b, Rn.5 <span class='footnotereverse'><a href='#fnref-277-25'>&#8617;</a></span></li>
<li id='fn-277-26'>Sk-StGB, §202b, Rn.6 <span class='footnotereverse'><a href='#fnref-277-26'>&#8617;</a></span></li>
<li id='fn-277-27'>SK-StGB, §202b, Rn.10 <span class='footnotereverse'><a href='#fnref-277-27'>&#8617;</a></span></li>
<li id='fn-277-28'>BT-Drks 16/3656, S.11 <span class='footnotereverse'><a href='#fnref-277-28'>&#8617;</a></span></li>
<li id='fn-277-29'>SK-StGB, §202b, Rn.10; Fischer, §202b, Rn.6 <span class='footnotereverse'><a href='#fnref-277-29'>&#8617;</a></span></li>
<li id='fn-277-30'>Fischer, §202b, Rn.6 <span class='footnotereverse'><a href='#fnref-277-30'>&#8617;</a></span></li>
<li id='fn-277-31'>Fischer, §202a, Rn.12; SK-StGB, §202b, Rn.11 <span class='footnotereverse'><a href='#fnref-277-31'>&#8617;</a></span></li>
<li id='fn-277-32'>Fischer, §202a, Rn.12 <span class='footnotereverse'><a href='#fnref-277-32'>&#8617;</a></span></li>
<li id='fn-277-33'>Fischer, §202b, Rn.8 <span class='footnotereverse'><a href='#fnref-277-33'>&#8617;</a></span></li>
<li id='fn-277-34'>Sk-StGB, §202b, Rn.12 <span class='footnotereverse'><a href='#fnref-277-34'>&#8617;</a></span></li>
</ol>
</div>
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			<wfw:commentRss>http://www.internet-strafrecht.com/kommentierung-%c2%a7202b-stgb/feed/</wfw:commentRss>
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		</item>
		<item>
		<title>Strafanzeige &#8220;gegen Google&#8221; erstattet (Update)</title>
		<link>http://www.internet-strafrecht.com/strafanzeige-gegen-google-erstattet/</link>
		<comments>http://www.internet-strafrecht.com/strafanzeige-gegen-google-erstattet/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 17 May 2010 09:36:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Ich habe heute morgen Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Hamburg in Sachen &#8220;Google-WLAN-Scanning&#8221; erstattet wegen des Abhörens, Abfangens und Ausspähens von Daten, §§202b, 202c StGB, §§89, 148 TKG i.V.m. §§43 II Nr.3, 44 BDSG. Hintergrund sind die neuen Informationen bzgl. des Erfassens von Datenfragmenten innerhalb offener WLAN. Lesetipp: Es wurde von Köhntopp sehr eingängig dargelegt, dass [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ich habe heute morgen Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Hamburg in Sachen &#8220;Google-WLAN-Scanning&#8221; erstattet wegen des Abhörens, Abfangens und Ausspähens von Daten, §§<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/202b.html" target="_blank">202b</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/202c.html" target="_blank">202c</a> StGB, §§<a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/89.html" target="_blank">89</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/148.html" title="&sect; 148 TKG: Strafvorschriften">148</a> TKG i.V.m. §§<a href="http://dejure.org/gesetze/BDSG/43.html" title="&sect; 43 BDSG: Bu&szlig;geldvorschriften">43</a> II Nr.3, <a href="http://dejure.org/gesetze/BDSG/44.html" title="&sect; 44 BDSG: Strafvorschriften">44</a> BDSG. Hintergrund <a href="http://googleblog.blogspot.com/2010/05/wifi-data-collection-update.html" target="_blank">sind die neuen Informationen</a> bzgl. des Erfassens von Datenfragmenten innerhalb offener WLAN. <a href="http://blog.koehntopp.de/archives/2860-Wie-man-aus-Versehen-WLAN-Daten-mitschneidet.html" target="_blank"></a></p>
<ul>
<li>Lesetipp: <a href="http://blog.koehntopp.de/archives/2860-Wie-man-aus-Versehen-WLAN-Daten-mitschneidet.html" target="_blank">Es wurde von Köhntopp sehr eingängig dargelegt</a>, dass solche Datenfragmente problemlos auch gesammelt werden können, ohne sich in das WLAN selbst einzuloggen.</li>
<li>Eine kurze Kommentierung des §<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/202b.html" title="&sect; 202b StGB: Abfangen von Daten">202b</a> StGB <a href="http://www.internet-strafrecht.com/kommentierung-%C2%A7202b-stgb/" target="_blank">finden Sie hier</a>.</li>
</ul>
<p>Mit der Strafanzeige möchte ich erreichen, dass sich die Staatsanwaltschaft anhand eines bekannten Unternehmens u.a. mit der zunehmend extensiven Handhabung des §<a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/89.html" title="&sect; 89 TKG: Abh&ouml;rverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Empfangsanlagen">89</a> TKG (&#8220;Abhörverbot&#8221;) beschäftigt. Zur Erinnerung: Diese extensive Handhabung hat inzwischen dazu geführt, dass man sich als Nutzer, der sich in ein offenes WLAN einloggt und dieses schlicht nutzt (so genanntes &#8220;<a href="http://www.schwarz-surfen.de" target="_blank">Schwarz-Surfen</a>&#8220;) mitunter strafbar machen kann.</p>
<p>Den §<a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/89.html" title="&sect; 89 TKG: Abh&ouml;rverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Empfangsanlagen">89</a> TKG sehe ich an dieser Stelle, in der bisherigen Auslegung im Rahmen des &#8220;Schwarz-Surfens&#8221;, auch durchaus betroffen: Die hier im Raum stehenden Datenfragmente waren Bestandteil der Kommunikation zwischen dem WLAN-Router und dem entsprechenden „legalen“ Nutzer. Die von dem Nutzer versendeten Daten sind alleine für den Router bestimmt, nicht für die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis i.S.d. §<a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/89.html" title="&sect; 89 TKG: Abh&ouml;rverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Empfangsanlagen">89</a> TKG. Der zielgerichtete Empfang dieser Daten durch Google stellt schon begrifflich ein „Abhören“ des Funkverkehrs dar und erfüllt den Tatbestand des §<a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/89.html" title="&sect; 89 TKG: Abh&ouml;rverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Empfangsanlagen">89</a> TKG.</p>
<p>Dabei liegt hier die Besonderheit vor, dass bei Google wohl die Daten mittels der Anlage im KfZ erfasst und später überspielt wurden. Sofern eine versehentliche Erfassung vorlag, ist spätestens bei der Übertragung der Daten an den §<a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/89.html" title="&sect; 89 TKG: Abh&ouml;rverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Empfangsanlagen">89</a> S.2 TKG zu denken, wobei sich auf Grund der sicherlich stattgefundenen Datenübertragungen zu fragen sein wird, wer hier &#8220;ein anderer&#8221; gewesen sein könnte:</p>
<blockquote><p><em>Der Inhalt anderer als in Satz 1 genannter Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, [...] anderen nicht mitgeteilt werden.</em></p></blockquote>
<p>Darüber hinaus ist eine Prüfung des §<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/202b.html" title="&sect; 202b StGB: Abfangen von Daten">202b</a> StGB angebracht, wobei eines zu Bedenken ist: Wenn Köhntopp in seiner technischen Analyse Recht hat, wurden &#8211; ohne konkreten Abhöransatz &#8211; Datenpakete &#8220;direkt hinter der Antenne&#8221; empfangen, also frei verfügbare Daten. Allerdings sind Daten, nur weil diese unverschlüsselt sind, mit der wohl h.M. noch längst nicht &#8220;Nichtöffentlich&#8221;, siehe nur Fischer, §202b, Rn.4 (a.A. und sehr viel differenzierter: SK-StGB). Auch hier stellt sich schon seit langem die nun praxisrelevante Frage, wie man den §<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/202b.html" title="&sect; 202b StGB: Abfangen von Daten">202b</a> StGB bei frei verfügbaren &#8211; nur subjektiv nicht für andere bestimmten Daten &#8211; anwenden möchte. Die Ansichten in der Literatur gehen hier teilweise weit auseinander.</p>
<p>Letztlich kommt hinsichtlich der installierten und entwickelten Software natürlich noch ein Blick auf den §<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/202c.html" title="&sect; 202c StGB: Vorbereiten des Aussp&auml;hens und Abfangens von Daten">202c</a> StGB in Frage.</p>
<p><em>Was ich aufzeigen möchte: Das Geflecht aus den verschiedenen Normen, speziell §§<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/202a.html" title="&sect; 202a StGB: Aussp&auml;hen von Daten">202a</a>-202c StGB und §<a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/89.html" title="&sect; 89 TKG: Abh&ouml;rverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Empfangsanlagen">89</a> TKG, ist mit Blick auf die Praxis der Datenerhebung &#8211; nicht nur bei Google &#8211; in der Anwendung zunehmend unkalkulierbar. Insbesondere ist zu bedenken, dass Google sich evt. nirgendwo unerlaubt einloggt hat, sondern nur erfasst hat, was ohnehin (frei?) verfügbar ist. So wie Schwarz-Surfer ein offenes WLAN vielleicht gegen den Willen des Betreibers, aber letzten Endes bestimmungsgemäß, nutzen. </em></p>
<p><em>Eine Entscheidung gleich welcher Art, also auch eine ablehnende der Staatsanwaltschaft mit Begründung, führt in jedem Fall  zu etwas mehr und dringend benötigter Klarheit, ganz besonders mit Blick auf den §<a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/89.html" title="&sect; 89 TKG: Abh&ouml;rverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Empfangsanlagen">89</a> TKG &#8211; und die Frage, in wie weit es vertretbar ist, dass ein Unternehmen wie Google (unkontrolliert) möglichst alles an irgendwie verfügbaren digitalen Daten einsammelt, was sie einsammeln können. Dies ist dann auch die Intention meiner Strafanzeige: Ich möchte, dass das Thema &#8220;Google &amp; WLAN&#8221; umgehend und brauchbar rechtlich abgeklopft wird. Die Betroffenen benötigen rechtliche Klarheit.<br />
</em></p>
<p><em>Die Auswirkungen der Entscheidung werden dann nicht nur für Google oder &#8220;Schwarz-Surfer&#8221;, sondern ganz allgemein von Bedeutung sein. Denn frei verfügbare Daten sind heute, in Zeiten von Smartphones und iPhones leichter (und versehentlich!) auszulesen denn je.</em><em> Sofern bzw. sobald eine Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vorliegt, wird diese hier der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt. </em></p>
<p><em><strong>Hinweis: Ganz allgemein zum Thema Google und Datenschutz <a href="http://www.datenschutzbeauftragter-online.de/google-und-datenschutz/" target="_blank">finden Sie hier sehr viele Ausführungen von mir</a>.</strong></em></p>
<p><em><strong>Update, 10.6.2010, 02.08.2010: </strong>Die Staatsanwaltschaft Hamburg ermittelt noch in der Sache, es gibt keine besonderen Neuigkeiten und bewusst auch keine weiteren Statements. Erst wenn die Staatsanwaltschaft Hamburg offiziell bekannt gegeben hat, wie weiter verfahren wird, wird es ein weiteres und abschließendes Statement geben. Zu Beachten ist, dass inzwischen die Analyse der Daten, die von Google erfasst wurden, <a href="http://static.googleusercontent.com/external_content/untrusted_dlcp/www.google.com/en//googleblogs/pdfs/friedberg_sourcecode_analysis_060910.pdf" target="_blank">aus den USA vorliegt</a>. Stellungnahmen deutscher Datenschützer stehen dazu noch aus.<br />
</em></p>
<p><em><strong>Beiträge zum Thema:</strong></em></p>
<ul>
<li><a href="http://googleblog.blogspot.com/2010/05/wifi-data-collection-update.html" target="_blank">Hinweis im Google Blog</a></li>
<li><a href="http://blog.koehntopp.de/archives/2860-Wie-man-aus-Versehen-WLAN-Daten-mitschneidet.html" target="_blank">Technische Analyse von Köhntopp</a></li>
<li><a href="http://www.heise.de/newsticker/meldung/Google-stoppt-Sammlung-von-WLAN-Daten-1000683.html" target="_blank">Beitrag bei Heise</a></li>
<li><a href="http://www.telemedicus.info/article/1757-Google-und-die-WLAN-Erfassung-Zweiter-Akt.html" target="_blank">Information bei Telemedicus.info</a></li>
<li><a href="http://www.retosphere.de/offenenetze/2010/05/16/telemedicus-zur-personenbeziehbarkeit-von-durch-google-aus-wlans-mitgeschnittenen-daten-daten-doch-personenbezogen-isd-bdsg/" target="_blank">Beitrag von Dr. Reto Mantz</a></li>
<li><a href="http://itrecht.blogg.de/eintrag.php?id=25" target="_blank">§88 TKG betroffen?</a><em></em></li>
<li><em>RA Stadler sieht es etwas anders, <a href="http://www.internet-law.de/2010/05/was-ist-dran-am-datendebakel-von-google.html" target="_blank">zu finden hier</a>.</em></li>
</ul>
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		</item>
		<item>
		<title>Skimming  als Ausspähen von Daten gemäß § 202a StGB?</title>
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		<pubDate>Sun, 09 May 2010 07:05:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[202a]]></category>
		<category><![CDATA[auspähen von daten]]></category>
		<category><![CDATA[skimming]]></category>

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		<description><![CDATA[In der aktuellen April-Ausgabe der HRRS (4/2010, S.207ff.) findet sich ein Artikel von Tyszkiewicz mit dem Titel &#8220;Skimming als Ausspähen von Daten gemäß § 202a StGB?&#8221;? Im Ergebnis kommt die Autorin zur gleichen Erkenntnis wie der BGH (4 Str 93/09) vor kurzem: Jedenfalls mit Blick auf den Magnetstreifen kann der §202a StGB schon begrifflich nicht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In der aktuellen April-Ausgabe der HRRS (4/2010, S.207ff.) <a href="http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/archiv/10-04/index.php?sz=7" target="_blank">findet sich ein Artikel von Tyszkiewicz</a> mit dem Titel &#8220;Skimming  als Ausspähen von Daten gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/202a.html" title="&sect; 202a StGB: Aussp&auml;hen von Daten">202a</a> StGB?&#8221;? Im Ergebnis kommt die Autorin zur gleichen Erkenntnis wie der BGH (4 Str 93/09) vor kurzem: Jedenfalls mit Blick auf den Magnetstreifen kann der §<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/202a.html" title="&sect; 202a StGB: Aussp&auml;hen von Daten">202a</a> StGB schon begrifflich nicht erfüllt sein. Interessant ist &#8211; neben der ausführlichen Analyse &#8211; aber auch die (zutreffende) Feststellung, dass diese Frage an sich in den nächsten Jahren überholt sein wird: Der Magnetstreifen wird vom EMV-Chip abgelöst, der im Bereich des §<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/202a.html" title="&sect; 202a StGB: Aussp&auml;hen von Daten">202a</a> StGB eine ganz andere Rolle spielt.</p>
<p><em><strong>Hinweis:</strong> Diese Frage habe ich mit Blick auf die Entscheidung des BGH <a href="http://www.internet-strafrecht.com/zur-zugangssicherung-im-rahmen-des-%C2%A7202a-stgb/" target="_blank">hier bereits aufgegriffen</a>.</em></p>
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		<item>
		<title>Verteidigungsmöglichkeit &#8220;Betrunken am Rechner&#8221;?</title>
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		<pubDate>Tue, 27 Apr 2010 06:02:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[alkohol]]></category>
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		<category><![CDATA[daten-strafrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Es war für mich nur eine Frage der Zeit, nun wird erstmals in der Presse bekannt, dass eine Verteidigung darauf aufgebaut wird: Jemand möchte sich vor Gericht gegen den Vorwurf der Beleidigung damit zur Wehr setzen, dass er darstellt, betrunken am Rechner gesessen zu haben. Da im Strafrecht der Beweis der Schuld zu erbringen ist, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Es war für mich nur eine Frage der Zeit, <a href="http://tinyurl.com/3yumnc5" target="_blank">nun wird erstmals in der Presse bekannt</a>, dass eine Verteidigung darauf aufgebaut wird: Jemand möchte sich vor Gericht gegen den Vorwurf der Beleidigung damit zur Wehr setzen, dass er darstellt, betrunken am Rechner gesessen zu haben. Da im Strafrecht der Beweis der Schuld zu erbringen ist, ist dieses Vorbringen für die Staatsanwaltschaft ein Beweisproblem, wobei man sich mit den Sachverständigen wohl darüber unterhalten wird, wie geübt ein Trinker sein muss, damit er bei bestimmten Promillewerten überhaupt noch die Tasten trifft, geschweige den fehlerfrei schreibt (sofern dies im Tatgeschehen vorkommt). Ich halte die Entwicklung im Auge und berichte, sobald das Urteil bekannt wird.</p>
<p><em><strong>Hinweis:</strong> Wer den Artikel aufmerksam liest, dem sollte auffallen, dass eine Beleidigung im Internet ganz schnell zu einer Hausdurchsuchung führen kann. Neu ist das nicht, für Betroffene aber immer wieder überraschend.</em></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Beleidigung via Twitter &#8211; was ist dran?</title>
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		<pubDate>Mon, 26 Apr 2010 19:28:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Ferner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[beleidigung]]></category>
		<category><![CDATA[computerstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[daten-strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[internetstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[twitter]]></category>

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		<description><![CDATA[Eine neue Twitter-Rechtsstreitigkeit beschäftigt die juristischen Blogs: Eine Strafanzeige wurde gestellt, weil sich der Vorsitzende des Bundes deutscher Kriminalbeamter (BDK) beleidigt gesehen hat. Eine kurze Analyse, was an der Sache dran sein könnte. Sachverhalt Vor einem Bundesparteitag der FDP demonstrierte der BDK um den eigenen Unmut über die Haltung der FDP in Sachen &#8220;Vorratsdatenspeicherung&#8221; kund [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine neue Twitter-Rechtsstreitigkeit beschäftigt die juristischen Blogs: Eine Strafanzeige wurde gestellt, weil sich der Vorsitzende des Bundes deutscher Kriminalbeamter (BDK) beleidigt gesehen hat. Eine kurze Analyse, was an der Sache dran sein könnte.<br />
<span id="more-225"></span><br />
<strong>Sachverhalt</strong><br />
Vor einem Bundesparteitag der FDP demonstrierte der BDK um den eigenen Unmut über die Haltung der FDP in Sachen &#8220;Vorratsdatenspeicherung&#8221; kund zu tun. Jemand twitterte daraufhin folgenden Text:</p>
<blockquote><p>#BDK fordert Gestapo 2.0 und will die Vorratsdatenspeicherung wieder. Demo vor dem &#8220;BPT der #FDP in Köln. #Zensur #Überwachung #Vorrat</p></blockquote>
<p>Der Bundesvorsitzendes des BDK hat daraufhin Strafanzeige erstattet gegen den Betroffenen Twitterer. Die Pressemeldung des BDK verstehe ich dabei so, dass Strafanzeige wegen der Beleidigung des BDK gestellt wurde, nicht weil der Vorsitzende sich selbst beleidigt fühlt.</p>
<p><em>In der Analyse sind drei Punkte für mich von Bedeutung:</em></p>
<ol>
<li>Spielt es eine Rolle, dass Twitter genutzt wurde?</li>
<li>Ist der BDK überhaupt Beleidigungsfähig?</li>
<li>Was spielt die Frage der Meinungsäußerung für eine Rolle?</li>
</ol>
<p>Die <strong><em>Frage des Mediums</em></strong> ist unbedeutend: Ob ich jemanden via Twitter beleidige, ihm auf der Straße meine Beleidigung zu Rufe oder es in einem Forum schreibe: Das Medium alleine kann keine Bewandtnis haben.</p>
<p>Interessanter ist die Frage der <strong><em>Beleidigungsfähigkeit</em></strong>. Schon vielfach falsch ist in manchen Kommentaren der Begriff der &#8220;Kollektiv-Beleidigung&#8221; zu lesen. Es geht hier &#8211; so verstehe ich es zumindest &#8211; nicht darum, dass sich ein Mitglied (oder der Vorsitzende) des BDK beleidigt fühlt, weil er sich im Rahmen einer Kollektiv-Beleidigung einzeln angesprochen fühlt. Vielmehr geht es um die Frage, ob der BDK als Gruppierung insgesamt beleidigungsfähig ist.</p>
<p>Dazu sollte zuerst der Blick in den §<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/194.html" title="&sect; 194 StGB: Strafantrag">194</a> III StGB gerichtet werden: Hier ist in der Tat offensichtlich, dass für einzelne Gruppierungen, wie etwa Behörden, eine Beleidigungsfähigkeit vorausgesetzt wird. Die &#8220;sonstige Gruppierung&#8221; ist hier aber gerade nicht erfasst &#8211; wie es also nun mit der Beleidigungsfähigkeit z.B. von Gewerkschaften aussieht, ist streitig. Die M.M. lehnt eine Beleidigungsfähigkeit ab: Auch wenn Personenverbände eine Art kollektiv-personalen Wert, eine Art &#8220;Ehre&#8221; aufweisen, so ist diese letztlich nur die Konsequenz aus der Bündelung der Individual-Ehre aller Mitglieder<sup class='footnote'><a href='#fn-225-1' id='fnref-225-1'>1</a></sup>. Die h.M. hält dem entgegen: Nach der grundlegenden Entscheidung BGHST 6, 186 genießt eine Personengesamtheit stets schon dann den strafrechtlichen Ehrenschutz, wenn sie eine rechtlich anerkannte gesellschaftliche (auch wirtschaftliche) Funktion erfüllt und einen einheitlichen Willen bilden kann<sup class='footnote'><a href='#fn-225-2' id='fnref-225-2'>2</a></sup>. Beleidigungsfähig sind daher nach der h.M. sowohl Kapitalgesellschaften als auch Personengesellschaften, Stiftungen und Gewerkschaften sowie jede sonstige Vereinigung, sofern sie nur einen einheitlichen Willen bilden kann und eine rechtlich erlaubte Aufgabe erfüllt<sup class='footnote'><a href='#fn-225-3' id='fnref-225-3'>3</a></sup>.</p>
<p>Die M.M. hat dabei letztlich das treffende Argument, dass der Gesetzgeber dann eine Regelung ähnlich dem §<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/194.html" title="&sect; 194 StGB: Strafantrag">194</a> III StGB hätte schaffen müssen, ausgerichtet auf Personenverbände. In der Tat ist die h.M. insofern abzulehnen<sup class='footnote'><a href='#fn-225-4' id='fnref-225-4'>4</a></sup>. Doch alleine die ausdrückliche Rechtsprechung des BGH sowie die erdrückende Mehrheit der Stimmen in der Literatur<sup class='footnote'><a href='#fn-225-5' id='fnref-225-5'>5</a></sup> lassen hier wenig Platz für die Hoffnung auf eine Änderung der Rechtsprechung.</p>
<blockquote><p>Anders wäre es wohl, wenn nicht eine Beleidigung des BDK insgesamt, sondern des Vorsitzenden angezeigt worden wäre: Hier läge die Eingangs aufgeworfene Frage vor, nämlich inwiefern dieser beleidigt sein könne, wenn es allgemein um den BDK geht. Dies würde voraussetzten, dass der betroffene Personenkreis klar umgrenzt und überschaubar ist, wobei der konkrete Betroffene individualisierbar ist. Beides sehe ich, um es hier kurz zu machen, im konkreten Fall mit Blick auf den Vorsitzenden nicht gegeben.</p></blockquote>
<p>Es bleibt die Frage, wie sich die <strong><em>Meinungsäußerungsfreiheit</em></strong> hier auswirkt. Dabei war die &#8220;Gestapo&#8221; als Bezeichnung schon einmal Thema beim BVerfG<sup class='footnote'><a href='#fn-225-6' id='fnref-225-6'>6</a></sup>: Hier wurde eine behördliche Abschiebe-Aktion mit &#8220;Gestapo-Methoden&#8221; verglichen. Dabei hat das BVerfG (nochmals) klar gestellt, dass auch die Form der Meinungsäußerung dem Schutz des Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/5.html">5</a> I GG untersteht und nur in einer &#8220;derben Begrifflichkeit&#8221; noch nicht alleine eine Beleidigung liegen muss. Interessant und hier besonders passend ist dabei dieser Satz:</p>
<blockquote><p>Es wurde weiter nicht berücksichtigt, daß es sich bei der Äußerung des Bf. um einen Beitrag zum politischen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt, in dem auch Kritik, die in überspitzter und polemischer Form geäußert wird, hingenommen werden muß, weil andernfalls die Gefahr einer Lähmung oder Verengung des Meinungsbildungsprozesses drohte (vgl. BVerfGE 82, BVERFGE Jahr 82 Seite 272 (BVERFGE Jahr 82 Seite 282) = NJW 1991, NJW Jahr 1991 Seite 95; st. Rspr.).</p></blockquote>
<p>Das BVerfG<sup class='footnote'><a href='#fn-225-7' id='fnref-225-7'>7</a></sup> folgt dabei dem Grundsatz der grundrechtsfreundlichen Auslegung einer Aussage:</p>
<blockquote><p>Ist eine Äußerung mehrdeutig, so haben die Gerichte, wollen sie die zur Verurteilung führende Deutung ihrer rechtlichen Würdigung zu Grunde legen, andere Auslegungsvarianten mit nachvollziehbaren Gründen auszuschließen (vgl. BVerfGE 43, BVERFGE Jahr 43 Seite 130 [BVERFGE Jahr 43 Seite 136f.] = NJW 1977, NJW Jahr 1977 Seite 799; BVerfGE 82, BVERFGE Jahr 82 Seite 43 [BVERFGE Jahr 82 Seite 52] = NJW 1990, NJW Jahr 1990 Seite 1980 = NStZ 1990, NSTZ Jahr 1990 Seite 383; st. Rspr.).</p></blockquote>
<p>Nun ergeben sich hier in der Deutung diverse Probleme: Zum einen wurde im Jargon der Gegner der Vorratsdatenspeicherung regelmäßig von der &#8220;Stasi 2.0&#8243; gesprochen. Der Sprung zur &#8220;Gestapo 2.0&#8243; erscheint willkürlich und inhaltlich zunächst nur teilweise zu passen. Allerdings liegt es der Meinungsfreiheit inne, dass man eben eine eigene Meinung vertreten kann &#8211; und nicht nur die Meinung der breiten Masse, auch nicht die der Masse der Kritiker. Nur weil in der Breite von &#8220;Stasi 2.0&#8243; die Rede ist, ist man selbst in seiner Wortwahl noch lange nicht festgelegt.<br />
Doch auch inhaltlich erscheint es fraglich, eine &#8220;Gestapo&#8221; als Bezeichnung für eine Maßnahme anzuwenden, bei der es um allgemeine Überwachung und gerade nicht Verfolgung Andersdenkender als Schwerpunkt geht (sofern man dies als ein Kriterium der Unterscheidung zwischen Gestapo und Stasi heranziehen möchte). An dieser Stelle ist festzuhalten, dass es nicht Aufgabe der Gerichte ist, die Meinung auf Stichhaltigkeit zu überprüfen &#8211; sonst würde man die Grenze zur &#8220;Gedankenpolizei&#8221; überschreiten. Das BVerfG dazu richtigerweise:</p>
<blockquote><p>Deshalb sind Werturteile von Art. GG Artikel <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/5.html">5</a> GG Artikel <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/5.html">5</a> Absatz I GG durchweg geschützt, ohne daß es darauf ankäme, ob die Äußerung “wertvoll” oder “wertlos”, “richtig” oder “falsch”, emotional oder rational begründet ist (BVerfGE 33, BVERFGE Jahr 33 Seite 1 (BVERFGE Jahr 33 Seite 14 f.) = NJW 1972, NJW Jahr 1972 Seite 811; BVerfGE 61, BVERFGE Jahr 61 Seite 1 (BVERFGE Jahr 61 Seite 7) = NJW 1983, NJW Jahr 1983 Seite 1415).</p></blockquote>
<p>Um eine praktikable Grenzziehung zur ermöglichen, hat der BGH das gute Kriterium der Schmähung geschaffen, das Peters in LMK 2004 auf Seite 53 zu zusammenfasst:</p>
<blockquote><p>Bei der entscheidenden Frage, wo die Schmähung anfängt, hat die Rspr. regelmäßig auf den „Zweck” der Äußerung abgestellt, also ob es dem Äußernden darum ging, Andersdenkende vorsätzlich zu kränken (BGH, NJW 1987, NJW Jahr 1987 Seite 1398 &#8211; Kampfanzug unter der Robe).</p></blockquote>
<p>Eben dies sehe ich hier in keinem Fall: Der Betroffene hat von seinem Recht, seiner Meinung nachdrücklich &#8211; und deftig &#8211; Gebrauch gemacht. Es ist nicht ersichtlich, dass es ihm um eine konkrete Schmähung Andersdenkender ging, wobei zu bedenken ist, dass es bei der Kritik &#8211; die ja gerade nicht immer sachlich sein muss<sup class='footnote'><a href='#fn-225-8' id='fnref-225-8'>8</a></sup> &#8211; auch normal ist, dass der Anderdenkende sich angegriffen fühlt und sich durchaus auch so fühlen soll<sup class='footnote'><a href='#fn-225-9' id='fnref-225-9'>9</a></sup>. Auf Grund der Formulierung ist davon auszugehen, dass die &#8220;Vorratsdatenspeicherung&#8221; mit einer &#8220;Gestapo 2.0&#8243; gleich gesetzt ist, dabei liegt die Lesart nahe, dass hier nicht die &#8220;Gestapo&#8221; als Organisation gemeint ist, sondern vielmehr das mit der Gestapo einher gehende Klima von Angst und Einschüchterung in der Bevölkerung. Die Tatsache, dass das BVerfG eben dieses Klima als Folge einer Vorratsdatenpeicherung in seinem Urteil zur selbiger gesehen hat, passt zu dieser Lesart. Die Bewertung &#8220;Gestapo&#8221; bezieht sich, als deftige Untermalung, insofern auf die gesellschaftlichen Konsequenzen einer Vorratsdatenspeicherung, die der Autor des Tweets quasi im Zuge der BDK-Forderung aufkommen sieht. Übrigens: Somit wird eben keine Gleichstellung des BDK mit der Gestapo vorgenommen, womit  dann bereits die Beleidigung zu verneinen ist.</p>
<p>An dieser Stelle ist festzustellen, dass &#8211; mit Blick auf die Meinungsäußerungsfreiheit &#8211; eine Beleidigung nicht angenommen werden kann. Gleich wie nun ermittelt wird (Beleidigung des BDK als Gesamtheit oder Beleidigung der Mitglieder über die Kollektivbezeichnung) und unabhängig ob man hier eine Beleidigungsfähigkeit bejaht: Die Meinungsäußerungsfreiheit ist hier betroffen und die klaren Vorgaben des BVerfG lassen keine andere Lesart zu.</p>
<p>Weitere Artikel dazu:</p>
<ul>
<li><a href="http://www.kriegs-recht.de/aller-guten-dinge-sind-drei-nach-einstweiliger-verfugung-und-abmahnung-nun-auch-strafanzeige-wegen-eines-tweets/" target="_blank">Artikel bei Kriegs-Recht</a></li>
<li><a href="http://www.lawblog.de/index.php/archives/2010/04/25/meinungsverbrechen/" target="_blank">Artikel im lawblog</a></li>
<li><a href="http://www.ferner-alsdorf.de/?s=twitter" target="_blank">Juristische Artikel zu Twitter auf der Kanzlei-Seite</a></li>
</ul>
<div class='footnotes'>
<div class='footnotedivider'></div>
<ol>
<li id='fn-225-1'>Joecks, vor §185, Rn.17 <span class='footnotereverse'><a href='#fnref-225-1'>&#8617;</a></span></li>
<li id='fn-225-2'>SK-StGB, vor §185, Rn.35 <span class='footnotereverse'><a href='#fnref-225-2'>&#8617;</a></span></li>
<li id='fn-225-3'>SK-StGB, vor §185, Rn.35; Wessels/Hettinger, Rn.468 <span class='footnotereverse'><a href='#fnref-225-3'>&#8617;</a></span></li>
<li id='fn-225-4'>Joecks, vor §185, Rn.17 <span class='footnotereverse'><a href='#fnref-225-4'>&#8617;</a></span></li>
<li id='fn-225-5'>So sind nur zu nennen: Blei, Schmidhäuser, Kindhäuser, Rengier, Maurach/Schroeder/Maiwald &#8211; Kritisch neben Joecks zumindest Wessels/Hettinger <span class='footnotereverse'><a href='#fnref-225-5'>&#8617;</a></span></li>
<li id='fn-225-6'>BVerfG, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 1770/91" title="BVerfG, 05.03.1992 - 1 BvR 1770/91: &quot;Gestapo-Methoden&quot;">1 BvR 1770/91</a> <span class='footnotereverse'><a href='#fnref-225-6'>&#8617;</a></span></li>
<li id='fn-225-7'>BVerfG, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 724/98" title="BVerfG, 04.04.2002 - 1 BvR 724/98">1 BvR 724/98</a> <span class='footnotereverse'><a href='#fnref-225-7'>&#8617;</a></span></li>
<li id='fn-225-8'>BVerfG, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 1770/91" title="BVerfG, 05.03.1992 - 1 BvR 1770/91: &quot;Gestapo-Methoden&quot;">1 BvR 1770/91</a> <span class='footnotereverse'><a href='#fnref-225-8'>&#8617;</a></span></li>
<li id='fn-225-9'>BVerfG, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 1770/91" title="BVerfG, 05.03.1992 - 1 BvR 1770/91: &quot;Gestapo-Methoden&quot;">1 BvR 1770/91</a> <span class='footnotereverse'><a href='#fnref-225-9'>&#8617;</a></span></li>
</ol>
</div>
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